Rechtsprechung
RG, 30.05.1933 - III 431/32 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wie ist die Beschäftigung eines Reichsbeamten im Landesdienst rechtlich zu beurteilen? 2. Haben die bei den preußischen Zentralbehörden beschäftigten Beamten einen unmittelbaren, von einer besonderen Bewilligung unabhängigen Rechtsanspruch auf die Ministerialzulage?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 134
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.11.1952 - III ZR 265/51
Rechtsmittel
Sie lauten im ersten Satz (wiedergegeben in RGZ 141, 134 [140]):.Dagegen steht die Entscheidung darüber, ob die Hauptabteilung V des Arbeitsministeriums eine nur formell zum Ministerium gehörige Abteilung ist, nicht im Ermessen des Finanzministers; sie enthält vielmehr die Anwendung der von ihm nach seinem Ermessen aufgestellten Grundsätze, einer Rechtsnorm (vgl. RGZ 141, 134 [140]), auf den konkreten Einzelfall, ist also Rechtsanwendung und unterliegt daher der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Gerichte.
Das Land wird durch die hier vertretene Auffassung an einer solchen Entscheidung aber nicht gehindert: Es konnte entweder die Mittelinstanzen aus den Ministerien auch formell ausgliedern oder es konnte davon absehen, den Kreis der Ministerialzulageempfänger generell zu bestimmen, sondern konnte den von ihm nach seinem pflichtgemäßen Ermessen namhaft gemachten Beamten und Angestellten die Zulage gewähren, wobei es dann nicht gehindert war, den Beamten und Angestellten, die seiner Auffassung nach nicht in einer Abteilung mit Ministerialtätigkeit beschäftigt waren, die Ministerialzulage nicht zu gewähren, solange es damit nicht praktisch die Ministerialzulage allen formell in einem Ministerium Beschäftigten bewilligte und davon durch Nichtbenennung einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten willkürlich ausschloß (RGZ 141, 134 [141]).
- BVerwG, 23.02.1961 - II C 75.58
Rechtsmittel
Daher bedarf die Frage, ob die Richtlinien überhaupt Rechtsnormqualität besitzen (…wie der Bundesgerichtshof a.a.O. angenommen hat; vgl. auch die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 95 [97] und 141, 134 [140]) und damit gemäß § 184 Abs. 2 LBG als solche der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen könnten, keiner abschließenden Klärung. - BVerwG, 30.05.1968 - II C 31.67
Ermessensspielraum bei der Gewährung von Ministerialzulagen - Berücksichtigung …
Von einer solchen Auffassung geht offenbar das Reichsgericht (RGZ 141, 134 unter Klarstellung von RGZ 127, 36) aus; das erklärt sich aus der damaligen Kongruenz von materiellen und formellen Ministerialaufgaben.
- BVerwG, 31.08.1967 - II C 21.64
Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und …
Schon dies rechtfertigt ihre Behandlung als - irrevisibles - Recht im Sinne der hier einschlägigen Revisionsverfahrensvorschriften (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 1958 - III ZR 68/57 - [LM § 549 ZPO Nr. 46] mit Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 1952 - III ZR 56/52 - [LM § 6 DBG Nr. 1] mit weiterem Hinweis auf RGZ 141, 134 [140] für die weder als Gesetz noch als Rechtsverordnung förmlich erlassenen "Richtlinien" über die Gewährung einer Ministerialzulage; auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - BayVBl. 1962 S. 378). - BVerwG, 10.11.1960 - II C 355.57
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An die Auslegung dieses Begriffs durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht ebenfalls nach Maßgabe der §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden; denn auch die Auslegung und Anwendung der Richtlinien - mögen diese als Rechtsvorschriften oder als Verwaltungsanordnungen anzusehen sein (vgl. RGZ 141, 134 [140]) - sind der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen, weil sie jedenfalls nicht Bundesrecht sind. - BGH, 30.10.1952 - III ZR 56/52
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Es handelt sich demgemäß bei diesen Vorschriften um Rechtsnormen, wie auch schon das Reichsgericht für vergleichbare frühere Vorschriften ausdrücklich anerkannt hat (RGZ 141, 134 [140]) und wie auch das verklagte Land ausweislich seiner Revisionsbeantwortung nicht verkennt.